Interessenausgleich

Interessenausgleich
1. Begriff: Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat darüber, ob, wann und in welcher Weise eine geplante  Betriebsänderung durchgeführt werden soll.
- 2. Inhalt: Der I. betrifft alle Fragen, die nicht in den  Sozialplan gehören; z.B. können Umfang und Zeitpunkt einer Maßnahme, Umschulungsmaßnahmen und Beschäftigungsgarantien Ergebnis eines I. sein. Im I. können die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet werden (Namensliste).
– (3.) Das Verfahren über den I. ist in § 112 BetrVG geregelt. Ein I. ist schriftlich niederzulegen und vom Betriebsrat und Unternehmer zu unterzeichnen. Kommt ein I. nicht zustande, kann die  Einigungsstelle angerufen werden. Diese kann nur auf eine gütliche Einigung hinwirken und nicht wie beim Sozialplan verbindlich entscheiden.
- 4. Folgen: Sobald der I. abgeschlossen ist oder feststeht, dass die Verhandlungen darüber gescheitert sind, kann der Unternehmer mit der geplanten Betriebsänderung beginnen. Bei Kündigungen von Arbeitnehmern, die im I. in einer Namensliste benannt sind, wird vermutet, dass sie sozial gerechtfertigt sind und die Sozialauswahl kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Beginnt der Unternehmer früher, kann der Betriebsrat eine  einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Betriebsänderung erwirken (strittig) und entlassene Arbeitnehmer eine  Abfindung verlangen (§113 III BetrVG). Weicht der Arbeitgeber vom I. ab, können deshalb entlassene Arbeitnehmer Abfindungen oder sonst nachteilig betroffene Arbeitnehmer Ausgleich des Nachteils verlangen (§ 113 BetrVG). Ansonsten kann die Ausführung nicht erzwungen werden.

Lexikon der Economics. 2013.

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